Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): austreten

I abtreten, eine Versammlung, ein Kollegium verlassen
  • 1 um sich zu beraten
  • 2 wegen Befangenheit, besonders wegen Verwandtschaft, um nicht mit zu beschließen
II den Ort, das Land verlassen, sich davon machen
  • 1 vom flüchtigen Verbrecher
  • 2 vom zahlungsunfähigen Schuldner
  • 3 vom Untertanen, der sich von der Guts- oder Landesuntertänigkeit befreien will, auswandern
  • 4 vom Soldaten, desertieren
  • 5 auf Abwege kommen
III wie neuhochdeutsch
  • 1 sich von einem Verbande oder Rechtsverhältnis lossagen
    • a in feindlicher Absicht, den Rechtsweg verschmähen und Drohung oder Gewalt anwenden (Landzwang). In älterer Zeit auch genauer: aus dem rechten treten. (bei Streit vor dem Prior von K.); später nur austreten (die Bedeutung berührt sich mit II, da der Austreter meist auch den Ort verläßt)
    • b aus einem Orden oder aus einer Kirche austreten 
    • c aus dem Dienste treten