Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): austreten
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Austragstübel
Austragung
austrecken
austreiben
Austreiber
Austreibgeld
Austreibheller
(Austreibling)
Austreibung
austrennen
I abtreten, eine Versammlung, ein Kollegium verlassen
- 1 um sich zu beraten
- 2 wegen Befangenheit, besonders wegen Verwandtschaft, um nicht mit zu beschließen
II den Ort, das Land verlassen, sich davon machen
- 1 vom flüchtigen Verbrecher
- 2 vom zahlungsunfähigen Schuldner
- 3 vom Untertanen, der sich von der Guts- oder Landesuntertänigkeit befreien will, auswandern
- 4 vom Soldaten, desertieren
- 5 auf Abwege kommen
III wie neuhochdeutsch
- 1 sich von einem Verbande oder Rechtsverhältnis lossagen
- a in feindlicher Absicht, den Rechtsweg verschmähen und Drohung oder Gewalt anwenden (Landzwang). In älterer Zeit auch genauer: aus dem rechten treten. (bei Streit vor dem Prior von K.); später nur austreten (die Bedeutung berührt sich mit II, da der Austreter meist auch den Ort verläßt)
- b aus einem Orden oder aus einer Kirche austreten
- c aus dem Dienste treten
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Austrieb
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Austrift
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Austritt
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