Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bannbuse

Bannbuse

  • [wer die Buße zahlt, wird wieder für einen] rechtschaffenen gesellen, [für einen] weißen, [im Gegensatze zu den ausgeschlossenen oder] schwarzen, [auch] bannbusen [genannt, erklärt]
    1841 Bremen/HitzigAnn.3 15 (1841) 248