Banntrotte

herrschaftliche Zwangskelter
bdv.: Bannkelter, Trotte (I)
  • von welchen bann-trotten annoch anzufuͤgen, daß der herr einer solchen trotten die fuͤr solche bewilligung und darfuͤr habende muͤh an gelt oder wein beziehende gebuͤhr nicht nach belieben steigeren moͤge, ... und der diesfaͤllige bann und zwang, eine solche trotten allein zugebrauchen, allein so lang seine wuͤrckung habe, als der herr einer solchen bann-trotten im stand ist und die gelegenheit hat, die einwohner zu rechter zeit zufertigen, als in desse ermanglung ihnen nicht wol gewehret werden koͤnte, andere benachbarte trotten zugebrauchen, weilen bey denen contracten und verkomnussen (unter welche auch ein solches etwelcher massen gerechnet werden mag) wann einer selbigen und sonderlich zu des anderen nachtheil und schaden zuhalten nicht im stand ist, dem anderen solchen zuhalten nicht wol zugemutet werden mag
    1728 Leu,EidgR. II 601 Faksimile