Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Baustelle

Baustelle

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bebaubares Grundstück
  • ohne erlaubniß der obrigkeit dürfen baustellen, die bisher besondere nummern hatten, nicht in eins gezogen werden
    1794 PreußALR. I 8 § 76
-- Hufe, Bauernstelle
unter Ausschluss der Schreibform(en):