Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Baustelle
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bauständig
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bebaubares Grundstück
- ohne erlaubniß der obrigkeit dürfen baustellen, die bisher besondere nummern hatten, nicht in eins gezogen werden1794 PreußALR. I 8 § 76
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Hufe, Bauernstelle
- 1700 SchleswHWB. I 563
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