Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beerbteilen

beerbteilen

das Erbteil einziehen (vom Nachlaß eines Hörigen)
  • umme synen brudtschat sprecken unde den beerfdelen 
    oJ. CTradWestf. I 195
  • der hofeserbe ... als leibeiner beerbteilet werden kann
    oJ. Möser,Phant. IV 334
unter Ausschluss der Schreibform(en):