Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): befahret

befahret

fahrdingpflichtig
  • wan eine ... befahrete frauwensperson kinder zillet vnd dieselbe kinder sich zum ehestandt begeben, so seint alsbaldt die kinder verpflichtet, auff diß gedingh zu erscheinen
    16. Jh. NrhAnn. 6 (1859) 473