Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beköstigen

beköstigen

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mnd. mnl. -kostechen, -stegen 

I
I 1 bezahlen, die Kosten tragen; verwalten
I 2 sik bekostigen up sich in Kosten setzen
II verköstigen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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