Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beschreiten

beschreiten


I
  • dyewile ... sy sin bette nicht beschreten had unde sine notynne nicht geworden ist
    15. Jh. MagdebSchSpr.(Friese) 483
  • so balt ein ehemann mit seinen weib das ehebett beschreit, ist sie alßbald mächtig deß dritten theil
    16. Jh. Fischel,Komotau 176
  • 1738 Hayme 52
  • das bette beschreiten, die decke beschlagen, sind einerley bedeutende redens-arten, welche dahin gehen, daß nach geschehener trauung die braut in das hochzeit-bette gefuͤhret
    1753 Hellfeld I 641
II
  • daß im fall die appellation ... versäumt werden sollte .. das urtel ... die rechtskraft beschreiten ... soll
    1775 Wuttke,Städteb. 138
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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