Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bestehlen

bestehlen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie stehlen (I); jn. bestehlen jm. etw. stehlen; eine Institution/ein Gebäude bestehlen aus einer Institution/einem Gebäude etw. stehlen
bdv.: gestehlen
  • zu nacht dieblichen bestolen 
    1560 BrandenbSchSt. III 8
  • straffe derer, so zur zeit der pestilentz, die krancken ... bestehlen 
    1572 CAug. I 118
  • 1599 LauenburgStR. 342
  • wann sich der dieb mit dem bestollenen verglichen
    NÖLGO. 1656 II 84 § 7
  • welche artillerie, munition, gewehr ... bestehlen, sollen nach befindung an leib und leben gestrafft werden
    1668 Lünig,CJMilit. 102
  • ein knecht, der seinen herrn bestiehlt, soll mit dem strange ... gestrafft werden
    1668 Lünig,CJMilit. 102
  • 1707 SudetenHGO. Art. 19 § 28 [und öfter]
  • welcher ... brennholz, so einem andern gehoͤrig bestiehlt, und auch nur 2 oder 3 scheider davon entwenden wird, soll nebst der restitution des gestohlenen holzes zahlen 5 gulden
    1726 CCNass. III 253
  • eine gleiche schärfung der strafe des gewaltsamen diebstahls findet statt, wenn kirchen, staats- oder andre öffentliche cassen oder magazine, durch gewaltsames einsteigen oder erbrechen bestohlen worden
    1794 PreußALR. II 20 § 1177
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):