Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bestehlen
Artikel davor:
Bestechung
Besteck
bestecken
bestehen
Bestehend
Besteher
Besteherhölzer
Bestehhammer
Bestehhandlohn
Bestehholzwerk
bestehlen
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie stehlen (I); jn. bestehlen jm. etw. stehlen; eine Institution/ein Gebäude bestehlen aus einer Institution/einem Gebäude etw. stehlen
bdv.:
gestehlen
- zu nacht dieblichen bestolen1560 BrandenbSchSt. III 8
- straffe derer, so zur zeit der pestilentz, die krancken ... bestehlen1572 CAug. I 118Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1599 LauenburgStR. 342
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann sich der dieb mit dem bestollenen verglichenNÖLGO. 1656 II 84 § 7Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welche artillerie, munition, gewehr ... bestehlen, sollen nach befindung an leib und leben gestrafft werden1668 Lünig,CJMilit. 102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein knecht, der seinen herrn bestiehlt, soll mit dem strange ... gestrafft werden1668 Lünig,CJMilit. 102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1707 SudetenHGO. Art. 19 § 28 [und öfter]
Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- welcher ... brennholz, so einem andern gehoͤrig bestiehlt, und auch nur 2 oder 3 scheider davon entwenden wird, soll nebst der restitution des gestohlenen holzes zahlen 5 gulden1726 CCNass. III 253
- eine gleiche schärfung der strafe des gewaltsamen diebstahls findet statt, wenn kirchen, staats- oder andre öffentliche cassen oder magazine, durch gewaltsames einsteigen oder erbrechen bestohlen worden1794 PreußALR. II 20 § 1177
Artikel danach:
Bestehnis
Bestehrecht
Bestehschaf
Bestehung
besteifen
Besteifung
besteigen
besteinen
Besteinigung