Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beteidigungsfürst

Beteidigungsfürst

  • umb die scheden, die küntlich genennt sein, haben sie [die Gesandten] sich auch in nichtz begeben wöllen, was aber die betaidigungsfürsten darjn tun, das lassen sie geschehen
    1494 Koblenz/UrkSchwäbBund. I 164