Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beuteln
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beuteln
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vgl.
bauteilen
I
(Mehl) sieben, durch ein Sieb rütteln
- es sol auch niemant von den mulner benetiget sein mit dem peitlen, und sol in ainer jeden willen steen in der mul zu peitlen lassen oder nit1540 NÖsterr./ÖW. VIII 964Faksimile (ca. 52 KB)
- soll auch derselb müllner von ainem geseßen von ainem mezen zu peütln ain helbling nemmen16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 917Faksimile (ca. 45 KB)
II
jn. verprügeln, körperlich misshandeln; hier als Strafmaßnahme der Schuhknechte gegen Abweichler
- unmenschlicher wuth desz sogenannten beutlens1726 Augsburg/Wissell,Hdw. I 526
- da sie nämlich einen schuh-knecht ... bey den ohren und haaren dergestalt ziehen, schütlen, stoßen, herumdrehen und werffen, auch sonst ... also miszhandlen, daß schon zuweilen einer ... in todesgefahr gerathen ist, dargegen doch der gebeutelte ... sich nicht wehren ... darf, wann er anders will, dasz man von dem beutlen abstehe1726 Augsburg/Wissell,Hdw. I 526