Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bibal

Bibal

zu lateinisch bibere trinken
Trinkgeld, Aufkommen an Trinkgeldern
  • fürkombt, dass ... von denen privilegien, so auf unser [kaiserliche] genedigiste bewilligung taxfrei passiert, auch gar keine jura cancellariae von denen partheien geraicht werden, solche jura aber hernach aus dem taxgeld in das gemaine canzleibibal genomben werden, so wollen wir, dass in denjenigen fällen, in welchen über die nachgelassene tax die partheien auch keine jura cancellariae bezahlen würden, hinfüro allein das schreib- und schnuergeld aus der tax bezahlt und weiter darüber in das bibal nichts genomben werden solle
    1628 Fellner-Kretschmayr II 465
unter Ausschluss der Schreibform(en):