Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bote-bote

bote-bote

  • welcker man den anderen schlöge unerlick efft up vorsonede boete [up unversönede bote; up (versonende) boete; up bode; up bothe; up bötte bote; up bütte bote]
    1426 Siebenharden. Art. 7
  • vom unehrlichem schlagen, oder bote auf bote. - wer einen mann auf bote bote oder unehrlichen schluͤge, der soll ehrloß seyn, und in den Siebenharden keinen frieden ... haben
    1572 NordstrandLR. III 34 [dazu die Erklärung: es heißet aber einen auf bote bote schlagen, einen von hinten zu schlagen oder sonsten unversehens und unverwarnet überfallen.]