Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Buckellehen

Buckellehen

  • daß die hiesigen lehnen bockel-, buckel- oder puckellehne deswegn sollten genannt werden, weilen bey anwesenheit des gn. herrn auf hiesigem schloß ein jeder vasal schuldig seyn soll, drey täge mit dem puckel zu dienen oder persönlichen handdienst zu thun
    1788 Lenaerts,JülichMannk. 93
  • Lenaerts,JülichMannk. 23