Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bürgerbeste
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Bürgerbeste
- 1691 CCPrut. III 400
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- das sogenannte bürgerbeste, welches derjenige gesetzliche theil ist, den der städter, wenn er an seinen wohnort produkte und waaren, die gewogen oder mit hohlmaaßen gemessen werden, kauft, von dem quantum derselben, welches er empfängt, dem verkäufer nicht zu bezahlen braucht1803 Danzig/WestpreußPR. III 470
- 1817 Riga/Gutzeit,Livl. I 160
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- CCPrut. III 401
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