Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Buschvorsteher

Buschvorsteher

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Forstbeamter
  • hier hat der buschvorsteher die mißbräuch zu beobachten, nemblich ob die buschdäg in die ander däg mißbraucht werden
    1671 RhW. II 1 S. 75
unter Ausschluss der Schreibform(en):