Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dammlos
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Deichanteil, mit dessen Unterhaltung ein Grundstück belastet ist
- jeder neue besitzer eines hofes ist ... verpflichtet, sich bei der nächsten dammschaue auf dem zu seinem grundstücke gehörigen dammloose einzufinden1806 Ostpreußen/Rabe,PreußG. XIII 638