Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): darordnen
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- wann nieman urtel uffheben sol, dann die, so von ainem vogtherrn dargeordnet und gesetzt werdent1469 Burgau/SGallenOffn. II 97Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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