Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Deichrüge
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nd. teichwrage, -wröge
Anzeige und Aburteilung der bei der Deichschau festgestellten Mängel
Anzeige und Aburteilung der bei der Deichschau festgestellten Mängel
- nach dem gehalten bötting helt man des batting-greffing, darvohr gehört unse teichwrage16. Jh. Hahn,AltendorfDeichR. 70
- wann solche drey haupt-schauunge verrichtet, so müssen teich-richter und geschworne ... in denen Sasseschen gerichten die teich-wröge einbringen, ob sie teich und damm wol zusammen geschauet: und so dann jemandes teich gewröget wird, muß er auff 60 marck abhandlen1690 Hackmann Mantissa 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Berghaus I 330
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- Gierke,DeichR. II 395