Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Diebsgeselle

Diebsgeselle

I Diebeshelfer, -genosse
  • wiert auch der sun ein diep oder diepez gesel ..., so hat er nimer tail an seines vaters guet
    um 1330 BrünnRQ. 401
  • Wer sich an der Diebesjagd nicht beteiligt, der wurd des diebsgesell geacht
    1549 NÖsterr./ÖW. XI 263
II Mitglied einer Diebesbande
  • zur bestraffung der diebereyen ... ordnen wir, daß ... da der diebstahl von meheren ... beschehen, jedem diebsgesellen der ihn in der theilung treffende antheil zu ausmessung seines straffbetrags zugerechnet werden solle
    1769 CCTher. 94 § 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):