Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienstgrund
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abgabepflichtiges Land
- ein ieder grundtherr [möge sich] omb ... gewisse dienst, steuer ... auf seinen selbst dienstgrundt ... selbst handthaben1573 NÖLTfl. 5
- jährlich den tienst von den tienstgründen, so ins pauambt tienen, ... nach P. in das schloß abrichten17. Jh. ÖW. VI 126Faksimile (ca. 49 KB)
- Unger,SteirWsch. 154
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