Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienstgrund

Dienstgrund

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abgabepflichtiges Land
  • ein ieder grundtherr [möge sich] omb ... gewisse dienst, steuer ... auf seinen selbst dienstgrundt ... selbst handthaben
    1573 NÖLTfl. 5
  • jährlich den tienst von den tienstgründen, so ins pauambt tienen, ... nach P. in das schloß abrichten
    17. Jh. ÖW. VI 126
  • Unger,SteirWsch. 154
unter Ausschluss der Schreibform(en):