Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Doppel

Doppel


I zweifache Ausfertigung einer Urkunde, Zweitstück
  • daß des seckelmeisters rechnung ordentlich ... zu papeir gebracht, zwey doppel gemacht und eins darvon in der gemeind laden gelegt werde
    1715 ArgauLsch. I 424
  • der pfandschein soll in zwei doppeln ausgefertigt werden
    1827 BernCGB. 929
II eine Münzbezeichnung; "alte Münze, deren zwei auf einen trier. Kreuzer gingen; geringste ehemalige luxemburgische Kupfermünze" RhWB. I 1411
vgl. Dublone
  • den brabandschen dobbel metten lamme = 4 ß 6 ₰
    1409 Stallaert I 354
  • den dobbelen geheten moneta, gemunt te Mechelen, 4 1/2 grooten
    1517 OrdonnPaysBas I 530
III Glücksspiel, insbesondere Würfeln
IV Einsatz beim Wettschießen, Behälter dafür
  • es wirt auch ein ieglicher armprustschütz einen reinischen gulden in den toppel legen
    1457 NürnbChr. IV 231
  • welicher umb die hosen schiessen will, der soll 4 doppelpfening geben in den doppel 
    1500 SchlettstStR. 424
  • es soll auch keinem kein schütz gesteckt werde, er habe dann den doppel ... erlegt
    1587 MittFürstenbArch. II 534
  • DWB. XI 1, 1 Sp. 874
V "Dublette", echter Stein mit Glas unterlegt
  • die goltschmid sollen auch durchaus khainen tobel oder glaß, gefärbt oder ungefärbt, geschmeltzt oder ungeschmeltzt, in gollt nit versetzen
    1558 M. Frankenburger, Die Alt-Münchner Goldschmiede und ihre Kunst (München 1912) 449
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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