Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Doppel
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Dopf
Dopfer
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Doppel
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I
zweifache Ausfertigung einer Urkunde, Zweitstück
- daß des seckelmeisters rechnung ordentlich ... zu papeir gebracht, zwey doppel gemacht und eins darvon in der gemeind laden gelegt werde1715 ArgauLsch. I 424Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der pfandschein soll in zwei doppeln ausgefertigt werden1827 BernCGB. 929
II
eine Münzbezeichnung; "alte Münze, deren zwei auf einen trier. Kreuzer gingen; geringste ehemalige luxemburgische Kupfermünze" RhWB. I 1411
vgl.
Dublone
- den brabandschen dobbel metten lamme = 4 ß 6 ₰1409 Stallaert I 354Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- den dobbelen geheten moneta, gemunt te Mechelen, 4 1/2 grooten1517 OrdonnPaysBas I 530
III
Glücksspiel, insbesondere Würfeln
- so get ... der zu dem wein, der zu dem topeloJ. Berth. v. Regensburg/Schmeller2 I 528Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- DWB. XI 1, 1 Sp. 872
- Lexer II 1461
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- MnlWB. II 218
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IV
Einsatz beim Wettschießen, Behälter dafür
- es wirt auch ein ieglicher armprustschütz einen reinischen gulden in den toppel legen1457 NürnbChr. IV 231
- welicher umb die hosen schiessen will, der soll 4 doppelpfening geben in den doppel1500 SchlettstStR. 424Faksimile (ca. 60 KB)
- es soll auch keinem kein schütz gesteckt werde, er habe dann den doppel ... erlegt1587 MittFürstenbArch. II 534
- DWB. XI 1, 1 Sp. 874
V
"Dublette", echter Stein mit Glas unterlegt
- die goltschmid sollen auch durchaus khainen tobel oder glaß, gefärbt oder ungefärbt, geschmeltzt oder ungeschmeltzt, in gollt nit versetzen1558 M. Frankenburger, Die Alt-Münchner Goldschmiede und ihre Kunst (München 1912) 449