Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): doppelseitig

doppelseitig

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gegenseitig
  • privat-urkunden über doppelseitige zusagen sind nur gültig, wenn so viele urschriften davon ausgefertiget worden sind, als es parthien gibt, die einen entgegengesezten vortheil haben
    BadLR. 1809 Satz 1325
unter Ausschluss der Schreibform(en):