Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfgenossame
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Gemeindeverband, -bezirk; die aus der Zugehörigkeit dazu entspringenden Rechte
- daß kein ... gmeindsgnoß ... etwas recht in vilgemeltem gmeinmerk ... verkauffen ..., es sige dann sach, daß einer sein haus und hofstatt mit verkaufte, so auch in der gmeind und dorfsgnossame gelegen1584 SGallenOffn. II 290Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wann jemand zu dorfsaßen oder zu gemeiner dorfgenossame ... empfangen wird1589 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 84
- weder sey noch ihre vorderen [haben] einiche recht ald dorfgnoßame, deren aber sey sich als andere dorfsgnossen zu gebrauchen understanden, niemalen gehebt1610 SGallenOffn. II 172Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"