Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfgenossame

Dorfgenossame

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Gemeindeverband, -bezirk; die aus der Zugehörigkeit dazu entspringenden Rechte
  • daß kein ... gmeindsgnoß ... etwas recht in vilgemeltem gmeinmerk ... verkauffen ..., es sige dann sach, daß einer sein haus und hofstatt mit verkaufte, so auch in der gmeind und dorfsgnossame gelegen
    1584 SGallenOffn. II 290
  • wann jemand zu dorfsaßen oder zu gemeiner dorfgenossame ... empfangen wird
    1589 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 84
  • weder sey noch ihre vorderen [haben] einiche recht ald dorfgnoßame, deren aber sey sich als andere dorfsgnossen zu gebrauchen understanden, niemalen gehebt
    1610 SGallenOffn. II 172
unter Ausschluss der Schreibform(en):