Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfhändler

Dorfhändler

ländlicher Handelstreibender
bdv.: Dorfkrämer
  • kein burger soll sich unterstehen ... denen dorffhändlern ... einigen vorschub zu geben und die garne unter seinem nahmen aus dem lande führen zu lassen
    1726 Friedenberg,TractJurPract. II 2 S. 24
  • denen dorf-händlern binnen der viertel meile ... den weitern handel mit denen ... erhöheten speciebus [Kaffee, Thee, Schokolade, Tabak] gänzlich untersagen
    1749 CAug. Forts. I 2 Sp. 904