Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreierlei

dreierlei

  • die lantrichter haben nicht mer zu strafen außwendig der herrschaft den dreirlai, daß ist dieperei, nottzern und pluetigen phening
    15. Jh. ÖW. VI 306
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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