Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreißigen

dreißigen

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Einfuhrzoll bezahlen
vgl. unverdreißigst, verdreißigen
  • sy [die Schuster] sein von leder, das sy zu notdürfft gemainer stat kauffen und herfueren zu draissigen nichts schuldig
    1523 Ödenburg/MHungJurHist. V 2 S. 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):