Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreistempelig

dreistempelig

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wie dreibeinicht 
  • ob einer ... nit weniger hett, dan ein dreystemplichen stull, der soll dannoch seiner ehrw. die frohn zu thun schuldigh sein
    1545 Landkreis Trier/GrW. II 117
  • wer ein erbtheil hat entpfangen ... also guit, daß man ein dreystempellichen stoil daruf stel, der ist ... ein bestheupt schuldig
    1547 GrW. II 101