Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreizehnte
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Dreizehnergeld
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Dreizehntag
dreizehnte
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in Zeitangaben ist der dreizehnte Abend oder der dreizehnte Tag ohne Zusatz stets der 5. oder 6. Januar
vgl.
Dreizehnabend,
Dreizehntag
- des sune dagis vor deme dricondesteme dage1286 HunolsteinUB. I 70
- in den jaren 1379 up drutzinde aventoJ. KölnChr. II 75Faksimile - in Google Books
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Drescher