Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Drittelgut

Drittelgut

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I im Drittelbau verliehener Hof
  • die weil der hof ein dritalgut ist, sol er ... den drital davon dien
    1507 Indersdorf II 238 (nr. 1776)
II Gut, auf dem beim Tode des Inhabers zwischen Weißem Sonntag und Johanns des Täufers-Tag 1/3 des auf den Feldern stehenden Korns und Hafers und alle übrigen Früchte dem Lehnsherrn anfallen Lorch/WürtJb. 1903, 2 S. 27
vgl. drittelig