Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Drittferge

Drittferge

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  • so sich ... ein ... steurer ... wohl hält, und ... einen floß machen ... kann, ... soll man ihn ... zu einem drittfergen aufnehmen
    1627 Baader,Mittenwald 290
  • Schmeller2 I 754
unter Ausschluss der Schreibform(en):