Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Drittmannsrecht

Drittmannsrecht

Recht einer dritten Person
  • alle unsere burger ... sollen die contracten, so drittmanns recht berühren möchten, nach unserem stadt-recht einrichten
    BernGS. 1762 S. 47
  • alle drittmannsrechte unpräjudiziert verbleiben
    1801 SchweizId. VI 292