Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ehrerbietig

ehrerbietig

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Nebenform ehrenbietig 
  • bei aufnahme der rechnung ... soll sich ein ieder ehrenbietig gegen den richter ... aufführen
    1781 NÖsterr./ÖW. XI 51
  • eheliche [volljährige] kinder ... sind ... verbunden, ehe sie heyrathen, den rath ihrer eltern ... durch ein ehrerbietiges ansuchen sich auszubitten
    BadLR. 1809 Satz 151
  • SchwäbWB. II 787
unter Ausschluss der Schreibform(en):