Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Eichelklauben

Eichelklauben

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Eichelsammeln
  • rauchhaberns und aichlenklaubens 
    1595 WürtLTA.2 I 336
  • das aichelnklauben und hereintragen ist bey straf 6 fl. verbotten
    1601 MHungJurHist. V 2 S. 254