Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): eigentätig
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mit verbotener Eigenmacht
- nicht zuläßig daß sich jemand ... ein fremdes gut eigenthätig ... zueigne1583 SiebbLR. III 3 § 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- pfand von selbsten eigenthätig verkaufft1693 CAustr. I 45Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- den schüttkoben öffnen und das vieh eigenthätig herausnehmen1723 Nerong,Willk. 108
- Bensheim(Hessen)Kdm. 10