Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einberufen

einberufen

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I
  • bei einer einberufenen gemeindeversammlung
    1676 Argovia 9 (1876) 158
II berufen
  • daß der vater alleine ... mag ... sein unechtes kind zu dinge erwehlen und zu erbe und geschlechte einberuffen 
    1717 Blüting,Gl. I 87
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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