Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einbitten
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"wird von der Braut gesagt, wenn sie die Eltern und nächsten Verwandten des Bräutigams in ihrer ersten Versammlung das erste Mal feierlich besucht und von ihnen als Kind und Freundin aufgenommen zu werden bittet, wobei sie heschenkt [!] und die ganze Versammlung bewirthet wird." Schröer,UngWB. I 246
II
auffordern zur Weiterbekleidung eines Amts
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1einboren
2einboren
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(Einborling)