Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einbitten

einbitten

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I um Aufnahme bitten

I 1 in Verwandtschaft
-- "wird von der Braut gesagt, wenn sie die Eltern und nächsten Verwandten des Bräutigams in ihrer ersten Versammlung das erste Mal feierlich besucht und von ihnen als Kind und Freundin aufgenommen zu werden bittet, wobei sie heschenkt [!] und die ganze Versammlung bewirthet wird." Schröer,UngWB. I 246

I 2 in Bruderschaft, Zunft, Nachbarschaft
-- als Gast mitbringen
I 3 (um Wiederaufnahme) in die Kirchengemeinschaft
II auffordern zur Weiterbekleidung eines Amts
  • wer zue einem befelch gekoesen wird ... [soll], soe er woll gedinet, widerumb ingebetten werden
    1540 TrierWQ. 51