Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einerben
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I
etwas durch Erbschaft erwerben
- welcker erer ein gudt inervet1426 Siebenharden. Art. 19
- erfschichtinge zo don schuldich syn, wat he ingeervet1555 HolstVierstUrt. 247
--
Partizip: eingesessen
- die daerin ... in geerft is1500 Fruin,KlSteden II 49Faksimile (ca. 199 KB)
- Beekman,DijkR. II 879
- MnlWB. III 861
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II
sich einbürgern als Erbgenosse
- es sol ein jeklich keller ... sich selben ... inerwen1322 Elfingen/Argovia 9 (1876) 13Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- SchweizId. I 496
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