Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einerkennen
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I
zu Haftstrafe verurteilen
- dae aber ein bürger oder bürgerin ins rathaus einerkannt und nicht auf leib und leben stunde1664 TrierWQ. 211Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- SchweizId. III 314
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