Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Einfangdieb)

(Einfangdieb)

ags. infangenetheof 
höriger Mann, der auf dem Besitztum seines Grundherrn beim Diebstahl ergriffen wird (Gegensatz: utfangetheof)
unter Ausschluss der Schreibform(en):