Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einfangen
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Einfallung
Einfalt
einfalt
einfältig
Einfältigkeit
einfältiglich
Einfang
Einfangalm
(Einfangdieb)
Einfangelbrief
einfangen
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I
etwas abgrenzen, etwas sich aneignen
bdv.:
gefangen (I 2)
- daz ... der junge Mülner ... ein almeinde hatten ingevangen1314 ZürichStB. I 3
- er hiet eins dorfs gemayn ein gevangenBairLR.(Schlosser/Schwab) Art. 137
- daz iemand der stat grunt mit pau invach1376 PettauStR. Art. 65Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- den die eingefangen gütter zu steen volgen1494 Koblenz/UrkSchwäbBund. I 163Faksimile - in Google Books
- derhalb etwovil des reichs podem eingefangen15. Jh. Nürnberg/NürnbPolO. 90Faksimile (ca. 157 KB)
- es soll keiner ... nichts ... einfangen, verschranken, verzäunen oder neuerung suchen1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 119
- als weit derselbigen hofstatt eingefangen were1533 Biberach/Biberach 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was aber von altem her ingefangen gewesen1535 ZürichOffn. I 346Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wer ainen frävenlich oder gefährlicher weiss uberpauet, ubermäet oder überzeunt und gemain einfecht1565 ÖW. VI 429Faksimile (ca. 45 KB)
- die eingefangenen hof1659 Emmenthal 206Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
einfangen, festnehmen
- sollen ... haubleuth mit der wacht ein solchen einfangen1670 MHungJurHist. V 2 S. 275
III
Abgabe einziehen