Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einfechsnen
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I
einernten
II
einnehmen
- schol der ... convnent ... selber ... des vorgeschribn czehens nucz invessenn1379 SeitenstettenUB. 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solchen zehend absonderlich einzufechsnen1550 Walther,Tract. XI 12
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