Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einmischen
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I
darunter mengen
- sich in der außländigen kauffleut gesellschaften einmischen1598 KrainLHdf. 1598 Bl. 62vFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
sich befassen
- daß sich der richter inn jhre guͤetter ... nit solle einmischen1619 Lazius,Wien II 86Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß sie sich in die besitz und nutzung des verlassenen guts eingemischt1709 Mutach 67Faksimile (ca. 158 KB)
- eine frau, die sich eingemischt, das ist als theilhaberin an der aufgelösten gemeinschaft sich benommen hatBadLR. 1809 Satz 1454Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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