Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einmischen

einmischen


I darunter mengen
  • sich in der außländigen kauffleut gesellschaften einmischen 
    1598 KrainLHdf. 1598 Bl. 62v
II sich befassen
  • daß sich der richter inn jhre guͤetter ... nit solle einmischen 
    1619 Lazius,Wien II 86
  • daß sie sich in die besitz und nutzung des verlassenen guts eingemischt 
    1709 Mutach 67
  • eine frau, die sich eingemischt, das ist als theilhaberin an der aufgelösten gemeinschaft sich benommen hat
    BadLR. 1809 Satz 1454
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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