Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einmündig

einmündig

, einmündiglich

einstimmig
-- einstimmig gewählt, daher eindeutig, bei klarer Rechtslage
  • wann eyn bistum ledig wirt und nit eynmundiges bischofs en ist
    1430 Mainz/ZGO. 7 (1856) 19
-- dessen Oberhaupt einstimmig gewählt ist, daher einig
  • bit das eyn eynmündig rich wirt
    ZGO. 7 (1856) 19
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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