Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Eisenwidmung

Eisenwidmung

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"landesfürstliche Verordnung von 1569, daß jeder Radmeister (Eisengewerke) eine bestimmte Anzahl Hammermeister mit Roheisen und die Hammermeister gewisse Verleger mit sogen. geschlagenem Zeug- oder Zentnergut (geschmiedetem Eisen) versehen mußten" Unger,SteirWsch. 198