Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1eisern

I
  • 1 eisernes Vieh beständiges Vieh, ewige Viehrente, dauernde Verpflichtung zum Halten bestimmter Tiere und zur Leistung von Abgaben; erst als Recht von Kirchen, dann (Wucher)geschäft unter Laien; schließlich Viehverstellung, bei der der Pächter den ganzen Nutzen und die ganze Gefahr hat, also bei Pachtauflösung Vieh in gleicher Zahl und Wert zurückzustellen hat
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    • -- übertragen: Herdeneinheit
  • 2 eisernes Kapital ewige Abgabe
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II eiserner Brief (II 1) Moratorium
III eiserne pfand Pfänder aus Eisen