Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Eisernvieh

Eisernvieh

Vorstufen des Kompositums unter 1eisern (I 1) 
Vieh, das von dem Verpflichteten auf ewig zu erhalten und im Todesfall zu ersetzen ist
bdv.: Eisenkuh
  • [Übschr.:] eisernvieh, eiserneschaff wehrung, hoffwehrung
    1624 Wehner,Obs. 122
  • daß der pachter des verpachteten viehes ... gefahr trage, und an der abgehenden kuͤhe, schafe andere an die stelle schaffe, welches man daher eisern vieh nennet
    1738 Hayme 679
unter Ausschluss der Schreibform(en):