Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): entlösen

entlösen

freimachen von etwas

I von Klaganspruch
II von Verpflichtung
-- geldliche Verpflichtung erledigen; eine Rente abkaufen, einlösen
III von Strafe
  • die recht sien vil bereiter eynen zu entlosen danne zu vordampnen
    14. Jh. GlWeichb. 328
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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