Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbenlinie

Erbenlinie

  • in stehender ehe begatte gutter seind ... nach ablebung beider eheleut ohne eheliche laibserben freundtheilig in die negste erbenlinien 
    14. Jh. Pellenz/GrW. VI 632
unter Ausschluss der Schreibform(en):