Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbkrug

Erbkrug

Wirtschaft mit erblicher Schankberechtigung
  • das er allein und sunst nymant einen erbekruchk do haben sol
    1423 ArneburgUrk. 200
  • seinen erbkrug abtreten
    1744 SiebbLRKomm. 556
unter Ausschluss der Schreibform(en):